ADSp

Allgemeine Transportbedingungen der Beitzel Express Logistik GmbH

1. Der Fahrer hat bei der Verladung anwesend zu sein und die stückzahlmäßige Übernahme zu prüfen und zu quittieren. Bei Fehlmengen, Annahmeverweigerungen, Beschädigungen sind wir unverzüglich zu informieren. Sollten sie vom Verlader oder Empfänger Anweisungen erhalten, welche von unseren abweichen, sind wir grundsätzlich vor Ausführung der Anweisung zu informieren. Der Fahrer hat abweichend von §412 HGB die Be- und Entladung der Güter durchzuführen und sie betriebs- und beförderungssicher zu verladen. Die Vorgaben der VDI2700ff „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten.

2. Es gilt ein generelles Umladeverbot. Eine Umladung darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung von uns erfolgen. Das unbewachte Abstellen von beladenen Fahrzeugen und Aufliegern darf nur in angekoppeltem Zustand mit zwei voneinander unabhängigen Diebstahlsicherungen auf gesicherten Parkplätzen erfolgen.

3. Der Auftrag ist grundsätzlich im Selbsteintritt durchzuführen. Eine Weitergabe an Subunternehmer ohne eine schriftliche Zustimmung unsererseits ist nicht gestattet und zieht eine Frachtkürzung nach sich.

4. Der Frachtführer gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zur Beförderung vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Es müssen mind. 15 Spanngurte und 3 Steckbretter pro Feld vorhanden sein, wenn mit Plane/Tautliner verladen werden muss! Die vom Frachtführer bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter und Zusatzeinrichtungen nebst Sicherungsmitteln müssen im technisch einwandfreien Zustand sein und den im Ladeauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen. Jeder Unternehmer hat für die persönliche Schutzausrüstung des Fahrers Sorge zu tragen. Der LKW muss eine saubere, trockene und geruchsneutrale Ladefläche haben.

5. Paletten/Gitterboxen müssen Zug um Zug getauscht werden. Die Anzahl der getauschten Paletten/Gitterboxen ist eindeutig auf dem Frachtbrief/CMR/Lieferschein/original Palettenschein zu vermerken und muss vom Absender und Empfänger quittiert werden. Es muss bei jedem Transport ein vom Absender und Empfänger quittierter original Palettenschein/Nichttauschbeleg der Frachtrechnung beigefügt werden auch wenn kein Palettentausch/Gitterboxentausch vereinbart wurde. Nicht getauschte Paletten werden zum aktuellen Wiederbeschaffungswert mit mindestens 12,50 € und Gitterboxen mit mindestens 85,00 € zzgl. einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € in Rechnung gestellt und können nachträglich nicht wieder gutgeschrieben werden. Wir sind berechtigt, die o.a. Kosten für nicht getauschte Paletten/Gitterboxen mit Frachtzahlungen zu verrechnen.

6. Es sind 3 Stunden zur Be- und Entladung frei. Standgeldforderungen werden für diesen Zeitraum nicht akzeptiert. Standgeldforderungen müssen unverzüglich schriftlich reklamiert werden.

7. Vorher vereinbarte Zeitfenster sind einzuhalten, da ansonsten eine zeitgerechte Be- oder Entladung nicht gewährleistet werden kann. Bei Nichteinhaltung von Zeitfenstern werden anfallende Zusatzkosten berechnet. Voraussichtliche Verspätungen sind dem zuständigen Disponenten/Sachbearbeiter unverzüglich mitzuteilen, damit eventuelle Maßnahmen eingeleitet werden können. Wir übernehmen jedoch keine Haftung für aus der Verspätung resultierenden Standzeiten.

8. Absoluter Kundenschutz gilt als vereinbart. Der Frachtführer darf dementsprechend in einem Zeitraum von 24 Monaten nach Erteilung dieses Ladeauftrages von unseren Kunden, die ihm im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, weder unmittelbar noch mittelbar Transport- oder Speditionsaufträge übernehmen oder an Dritte weitergeben. Verstößt der Frachtführer oder Unterfrachtführer gegen diese Vereinbarung, gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00€ pro Verletzungsfall als vereinbart. Das Recht weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

9. Sofern im Auftrag ausdrücklich eine neutrale Übernahme und/oder Anlieferung angewiesen ist, hat die Beladung oder Entladung ausschließlich mit den von uns zur Verfügung gestellten Papieren zu erfolgen. Hilfsweise hat der Fahrer die Transportpapiere entsprechend unseren Anweisungen selbst zu neutralisieren. Kosten für Neutralitätsverletzungen, die uns entstehen, werden wir an Sie weiterbelasten.

10. Der Fahrer muss sich in deutscher Sprache verständigen können. Der Frachtführer bestätigt, das nur Fahrpersonal eingesetzt wird, welches eine gültige Arbeitserlaubnis nach §7b GüKG vorweisen kann, ihm §7c GüKG bekannt ist und der Fahrer gemäß GüKG die Arbeitszeitvorschriften sowie die EG-Sozialvorschriften einhält.

11. Frachtrechnungen des Frachtführers werden nur bezahlt, wenn der Frachtführer mit der Rechnung unter Angabe unserer Sendungsnummer zugleich lückenlos alle Original quittierten Papiere einreicht (CMR, Lieferschein, Palettenschein, Wiegeschein etc. mit Datum, Stempel und Unterschrift). Die Dokumente müssen spätestens 48 Stunden nach Entladung per E-Mail bei uns vorliegen. Bei späterem Eingang wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € berechnet.

12. Bei Ausfall des vorgesehenen oder des eingesetzten Fahrzeuges hat der Frachtführer nach vorheriger Information an uns unverzüglich ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu stellen, unabhängig davon, ob der Ausfall vom Frachtführer zu vertreten ist. Sofern dem Frachtführer dies nicht möglich ist, stellen wir nach Ablauf einer dem Frachtführer zuvor gesetzten angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug, sofern nicht eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die durch die Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges entstandenen Kosten dem Frachtführer in Rechnung zu stellen und mit der geschuldeten Fracht zu verrechnen. Dem Frachtführer stehen keine Pfand- und Zurückbehaltungsrechte an der in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern und Begleitpapieren zu.

13. Die Haftung des Frachtführers im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Im nationalen Straßengüterverkehr haftet der Frachtführer nach den Bestimmungen des HGB. Hier gilt abweichend eine Höchsthaftung von 40 Sonderziehungsrechten als vereinbart. Der Frachtführer verpflichtet sich, seine Haftung nach diesem Vertrag ausreichend zu versichern und uns das Bestehen der Versicherung auf erstes Anfordern nachzuweisen.

14. Der Auftrag gilt als verbindlich. Preise in diesem Auftrag verstehen sich inkl. der anfallenden Maut und excl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

15. Forderungsabtretungen an Dritte werden nicht akzeptiert!

16. Gerichtsstand ist Wuppertal. Es gilt deutsches Recht. Ergänzend zu den vorstehenden Regelungen gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) neuster Fassung. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und der Beitzel Express Logistik GmbH sind grundsätzlich diese oben angegebenen Geschäftsbedingungen vorrangig und gültig. Mit Annahme dieses Auftrages gelten diese Bedingungen als angenommen.

Gegenbestätigungen des Unternehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.